Bild >>

pic

Neueste Kommentare

Friedel am 07:12 Uhr 29.12.2011 :
Verrate mir mal, wie Du das wieder hinbekommen ha

Friedel am 08:37 Uhr 28.12.2011 :
Ich werde eure Seite auf jeden Fall weiter empfe

toni am 20:27 Uhr 19.12.2011 :
Sehr guter Blog mit vielen guten Artikeln. Da

Therese am 10:05 Uhr 17.12.2011 :
Schöne Grüße von eurer treuen Stammleserin. B

Ramona am 13:36 Uhr 07.12.2011 :
Der Blog ist wirklich super. Es lohnt sich ech

Anzeige

10.11.2010, von Anette
 

Auflassungsvormerkung

Die Auflassungsvormerkung sichert bei einem Grundstückskaufvertrag den Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer des Grundstücks auf Übertragung des Eigentums. Im notariellen Kaufvertrag bewilligt demgemäß der Verkäufer und der Käufer beantragt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung nach § 883 Bürgerliches Gesetzbuch im Grundbuch, Abteilung II. Den Eintragungsantrag stellt der beurkundende Notar. Die Eintragung führt selbst noch nicht zum Eigentumsübergang, bewahrt den Käufer aber davor, daß nach der Beurkundung des Kaufvertrages nachträglich Belastungen ins Grundbuch eingetragen werden, die den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübergang beeinträchtigen könnten. Insbesondere kann der Verkäufer das Grundstück nicht ein zweites Mal verkaufen. Würde zum Beispiel ein Gläubiger des Verkäufers (z.B. Finanzamt wegen Einkommensteuerschulden)) nach Eintragung der Auflassungsvormerkung des Käufers die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu seinen Gunsten veranlassen, müßte der Verkäufer aufgrund der Vormerkung die Zwangshypothek wieder zur Löschung bringen. Eine vielleicht wünschenswerte zeitgleiche Eintragung des Eigentumsübergangs direkt mit dem Abschluß des Kaufvertrages ist nicht möglich. Vorher müssen noch eventuelle Grundbucheinträge zur Löschung gebracht werden, Finanzierungsgrundschulden für den Käufer sind im Regelfall einzutragen, die Gemeinde muß sich zu ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht äußern und der Käufer muß vor allem den Kaufpreis bezahlt haben. Mit der Erfüllung all dieser Voraussetzungen erfolgt die Auflassung, also die Umschreibung des Eigentums auf den Käufer im Grundbuch.

Tags:Käufer, Verkäufer, B. Finanzamt, Den Eintragungsantrag,

Social Networks:

social network icons social network icons social network icons social network icons social network icons social network icons social network icons social network icons social network icons social network icons social network icons social network icons social network icons social network icons

 

Kommentare:
Diskussion zu diesem Beitrag

Die neuesten Beiträge:

Heide schrieb am 09:16 Uhr 20.11.2010
Super, super, super....ich hab selten so gelacht wie gerade eben *lol*

 

Name:
E-Mail
Kommentar: