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Neueste Kommentare

Friedel am 07:12 Uhr 29.12.2011 :
Verrate mir mal, wie Du das wieder hinbekommen ha

Friedel am 08:37 Uhr 28.12.2011 :
Ich werde eure Seite auf jeden Fall weiter empfe

toni am 20:27 Uhr 19.12.2011 :
Sehr guter Blog mit vielen guten Artikeln. Da

Therese am 10:05 Uhr 17.12.2011 :
Schöne Grüße von eurer treuen Stammleserin. B

Ramona am 13:36 Uhr 07.12.2011 :
Der Blog ist wirklich super. Es lohnt sich ech

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04.03.2011, von Heidrun
 

Geschossfl?chenzahl

In Deutschland wird die bauliche Nutzung von Grund und Boden in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt. Unter anderem ist hier festgehalten, in welchem Umfang Grundstücke bebaut werden dürfen. Unter §20 BauNVO wird beispielsweise die Geschossflächenzahl (GFZ) definiert, die Auskunft darüber gibt in welchem Verhältnis zur Fläche des Baugrundstücks die Flächengröße aller Vollgeschosse zu stehen hat. Die GFZ ist daher von elementarer Bedeutung für die Erstellung eines Bauplans. Die Geschossflächenzahl multipliziert mit der Baugrundstücksfläche ergibt die maximale Obergrenze der zu errichtenden Gebäudefläche.

Rechenbeispiel: 1000 qm Grundstücksfläche x 0,5 GFZ = max. 500 qm Gebäudefläche.

In Deutschland wird die GFZ nach den Außenmaßen der gebauten Gebäude berechnet und ist in den Bundesländern unterschiedlich festgelegt. Beispielsweise beträgt die GFZ in Hamburg 1,12, während sie in Frankfurt mit 0,85 berechnet wird. Der Bebauungsplan des jeweiligen Baugebietes regelt unter anderem auch die mit einzubeziehenden Flächen für die Berechnung der GFZ, von der beispielsweise Balkon, Loggia oder Terrasse ausgenommen sind. Auch die Einbeziehung von Treppenhäusern kann regional unterschiedlich sein.

Tags:GFZ, BauNVO, Frankfurt, Deutschland, Hamburg,

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Kommentare:
Diskussion zu diesem Beitrag

Die neuesten Beiträge:

Eliana schrieb am 12:36 Uhr 22.1.2011
Ich bin echt begeistert, was ihr da auf die Beine gestellt habt – weiter so!

Yusuf schrieb am 18:28 Uhr 20.1.2011
Solche Blogs sollte es öfters geben, wirklich sehr informativ

 

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